Der Regionalrat - angesiedelt bei der Bezirksregierung Münster - besteht aus drei Personengruppen:

1. Den von den Parteien entsprechend ihrer Mehrheitsverhältnisse im Münsterland entsandten Mitgliedern; nur diese sind abstimmungsberechtigt.

2. Den Landräten der 4 Münsterlandkreise und dem Oberbürgermeister von Münster als beratende Mitglieder.

3. Den Vertretern von Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer (HWK), Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband (WLLV), Sportverbänden, Gleichstellungsbeauftragte, DGB, Beamtenbund und der anerkannten Naturschutzverbände. Diese bilden den zweiten "Beratungsblock".

Früher - als er noch "Bezirksplanungsrat" hieß - gehörte auch das nördliche Ruhrgebiet mit der Emscher-Lippe-Region dazu. Dies wird allerdings jetzt vom RVR verwaltet.

Hauptaufgabe des Regionalrats ist die Regionalplanung, wobei er beim Verkehrswegebau nur sehr eingeschränkte Mitwirkungsmöglichkeiten hat.

Details

20. Januar 2021

Neuer Regionalrat installiert

Nach den Kommunalwahlen im September 2020 hat sich nun der neue Regionalrat installiert, dessen Hauptaufgabe in diesem Jahr die Anpassung der drei Regionalpläne (Allgemein, Windkraft und Abgrabungen) an den neuen Landesentwicklungsplan der CDU-FDP-Landesregierung ist.

Auf der Startseite dieser Homepage sind einige Probleme geschildert worden, die die heimischen Naturschutzverbände mit dem neuen LEP haben; das Problem könnte darin bestehen, dass es noch immer eine Mehrheit von einer Stimme für die VertreterInnen von CDU und FDP im neuen Regionalrat gibt.

22. Juni 2015

Änderungen im LEP-E

Die für die Naturschutzverbände wichtigsten Änderungen des Landesentwicklungsplan-Entwurfes sind folgende:

1. Das Ziel, den Freiflächenverbrauch auf 5 ha/Tag zu reduzieren, wird in einen Grundsatz umgewandelt. Dazu muss man wissen, dass Ziele verbindlich sind, Grundsätze aber nicht.

2. Das Bauen auf Brachflächen im Außenbereich (z. B. auf ehemaligen Militärflächen) wird erleichtert.

3. Etwas erschwert werden soll die Erweiterung von Neubauflächen in Siedlungen unter 2.000 Einwohnern, die raumordnerisch als Freiraum gelten. Das ist im Grundsatz gut und richtig, wird aber (auch mit Hilfe der Bez.-Reg.!) zum Beispiel in Alverskirchen (Gemeinde Everswinkel) trotz eines entgegenstehenden Urteils des OVG Münster zu umgehen versucht.

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